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318.147 Version Januar 2025 [de]

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren richtet sich an Arbeitgebende mit Hausangestellten, aber auch an Kleinunternehmen mit geringer Lohnsumme. Bei jeder Lohnzahlung ziehen Sie neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch gleich den Steuerbetrag (5 Prozent des Bruttolohns) ab. Sie melden der Ausgleichskasse einmal im Jahr die bezahlten Löhne und diese stellt Ihnen einmal eine Rechnung über die Sozialversicherungsbeiträge und den Steuerbetrag zu. Ihre Angestellten erhalten direkt von den Ausgleichskassen ihren Lohnausweis. Beschäftigen Sie Angestellte in Ihrem Privathaushalt, können Sie Ihre Mitarbeitenden zudem direkt über die Ausgleichskasse der obligatorischen Unfallversicherung anschliessen. Damit tragen Sie dazu bei, dass auch Angestellte mit kleinen Einkommen den vollen Versicherungsschutz erhalten.
 
Sie melden sich als Arbeitgeber an. Details zu dem Mitarbeitenden folgen später mit der Lohndeklaration. 
Arbeitgebende mit Mitarbeitenden im Privathaushalt, welche noch keine Unfallversicherung abgeschlossen haben, können diese direkt bei der Ausgleichskasse anmelden (VAVPlus).
Voraussetzungen
  • Die Anmeldung erfolgt innert 30 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
  • Die jährliche Lohndeklaration ist fristgerecht einzureichen, und die Beiträge sind pünktlich zu bezahlen. 
  • Die gesamte jährliche Lohnsumme ist höchstens CHF 60'480.00
  • Keine Mitarbeiterin, kein Mitarbeiter hat einen Jahreslohn über CHF 22'680.00
  • Die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. 
  • Bei den Mitarbeitenden handelt es sich weder um den Ehepartner, die Ehepartnerin noch um eigene Kinder.
  • Ein Wechsel vom Standard zum vereinfachten Verfahren muss bis Ende Jahr gemeldet werden und hat ab darauffolgendem Januar Gültigkeit. 
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, melden Sie sich bitte bei Ihrer Ausgleichskasse www.ahv-iv.ch
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaften) und Genossenschaften können nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen. 
 
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
Sie dürfen auch nicht vereinfacht abrechnen, wenn Sie im Fürstentum Liechtenstein wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis haben und in Frankreich wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger in einem dieser Kantone beschäftigen.
Weitere Informationen: 
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