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318.182 Version Januar 2024 [de]

Leistungen der AHV/IV, der Erwerbsersatzordnung (EO) inkl. Mutterschaftsentschädigung (MSE), Vaterschaftsentschädigung (VSE),  Betreuungsentschädigung (BUE) sowie Adoptionsentschädigung (AdopE), der Ergänzungsleistungen (EL), der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) und der Familienzulagen (FamZ) können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Sie werden nur an die leistungsberechtigte Person ausbezahlt. Ein Gesuch um Drittauszahlung ist nur unter bestimmten und einschränkenden Voraussetzungen möglich, z. B. aufgrund richterlicher oder vormundschaftlicher Anordnungen.
 
Schicken Sie das Gesuch an die zuständige AHV-Ausgleichskasse, IV-Stelle, EL-Stelle, ÜL-Durchführungsstelle oder Familienausgleichskasse. Die Adressen finden Sie unter www.ahv-iv.ch.
 
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