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318.370 Version Januar 2024 [de]

Füllen Sie das Formular vollständig und genau aus. Das ist wichtig, damit die Ausgleichskasse Ihre Anmeldung bearbeiten kann.
Bei der AHV gilt der Grundsatz: Keine Leistung ohne Anmeldung. Die AHV-Altersrente wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie müssen sich drei bis sechs Monate vor Erreichen des Referenzalters anmelden. Das ist erforderlich, weil die Ausgleichskassen nicht alle notwendigen Informationen haben.
 
Das Referenzalter für Frauen bis Jahrgang 1960 liegt bei 64 Jahren. Für Frauen des Jahrgangs 1961 liegt es bei 64 Jahren und 3 Monaten, für Frauen des Jahrgangs 1962 bei 64 Jahren und 6 Monaten, für Frauen des Jahrgangs 1963 bei 64 Jahren und 9 Monaten und für Frauen ab Jahrgang 1964 liegt das Referenzalter, wie bei den Männern, bei 65 Jahren. 
 
Beachten Sie, dass die Anmeldung auf den Vorbezug der Altersrente nur durch die leistungsberechtigte Person selbst oder durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin geltend gemacht werden kann.
Senden Sie die Anmeldung an die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Sie finden die Adressen unter www.ahv-iv.ch.
 
Haben Sie eine/n Ehepartner/in oder eingetragene/n Partner/in, der/die bereits eine Rente bezieht? Dann senden Sie die Anmeldung an die Ausgleichskasse, welche diese Rente auszahlt.
 
Sowohl Ehepartner/Ehepartnerinnen als auch eingetragene Partner/Partnerinnen werden nachfolgend Partner/Partnerin bezeichnet
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