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318.383 Version Januar 2024 [de]

Füllen Sie das Formular vollständig und genau aus. Das ist wichtig, damit die Ausgleichskasse Ihre Anmeldung bearbeiten kann.
Wenn Sie nach dem Referenzalter weiter gearbeitet haben, können Ihnen die Erwerbseinkommen bis zur Vollendung des 70. Altersjahres für die Rentenberechnung angerechnet werden. Die dabei zurückgelegten Beitragszeiten können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Sie bis zum Referenzalter Beitragslücken aufweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einkommen pro Kalenderjahr mindestens 40 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor dem Referenzalters betragen.
Senden Sie die Anmeldung an die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen oder von welcher Sie bereits Leistungen beziehen. Sie finden die Adressen unter www.ahv-iv.ch.
 
Sowohl Ehepartner/Ehepartnerinnen als auch eingetragene Partner/Partnerinnen werden nachfolgend Partner/Partnerin bezeichnet.
Weitere Informationen:
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