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318.747 Version Januar 2023 [de]

Für die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, sind die Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung analog anwendbar. 
Füllen Sie das Formular vollständig und genau aus. Das ist wichtig, damit die Ausgleichskasse Ihre Anmeldung bearbeiten kann. Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
 
Möchten Sie das Formular von Hand ausfüllen? Klicken Sie auf den Button «PDF/Drucken». Die PDF-Datei können Sie ausdrucken.
Senden Sie die Anmeldung zusammen mit allen Unterlagen ein.
  • Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer: An Ihren Arbeitgebenden
  • Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender: An die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen oder an die Gemeindezweigstelle. Sie finden die Adressen der Ausgleichskassen unter www.ahv-iv.ch
  • Arbeitslose: An Ihren letzten Arbeitgebenden
  • alle übrigen Fälle: Wenden Sie sich an eine Ausgleichskasse. Sie finden die Adressen der Ausgleichskassen unter www.ahv-iv.ch
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