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Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebenden zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Die Berechnung erfolgt anonym. Ihre Daten werden nicht gespeichert. Die Berechnung ist eine provisorische Schätzung und basiert auf einem vereinfachten Berechnungsverfahren. Sie gilt nicht als Anmeldung, ist unverbindlich und stellt keinen Rechtsanspruch dar.
Massnahmen gegen das Coronavirus: Kurzarbeit wird ausgeweitet und vereinfacht
Der Bundesrat trifft laufend Massnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. So gibt es temporäre Änderungen bei den anspruchsberechtigten Personenkategorien und beim Entschädigungsansatz bei der KAE. Das SECO publiziert den aktuellen Stand auf ihrer Website Kurzarbeitsentschädigung (KAE COVID-19).
Arbeitnehmende im Stundenlohn und Heimarbeitende
Sie können mit dem Formular «716.312 – Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes für Heimarbeitnehmende» des SECO den Grundlohn mit der Feiertags- und Feriententschädigung sowie dem 13. Monatslohn aufrechnen.
Haben Sie Fragen zur Kurzarbeitsentschädigung?
Wenden Sie sich an die zuständige kantonale Amtsstelle oder an die Arbeitslosenkasse. Die Adressen und weitere Informationen finden Sie unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit.html