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BZ110 Version 04/2023

Das vereinfachte Verfahren ist nicht anwendbar für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaft) und Genossenschaften sowie bei der Mitarbeit des Ehegatten/der Ehegattin oder der Kinder im eigenen Betrieb.
 
Die Fristen zur Einreichung der Lohnbescheinigung/Lohndeklaration und zur Zahlung der Beiträge müssen eingehalten werden und sind nicht erstreckbar.
 
Eine Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist nur ab dem laufenden Jahr möglich. Der Jahreslohn pro Arbeitnehmer/in darf den BVG-Mindestlohn von CHF 22'050 (Ansatz 2023) nicht übersteigen.  Werden mehrere Arbeitnehmende beschäftigt, darf die gesamte jährliche Lohnsumme den doppelten Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV von CHF 58'800 (Ansatz 2023) nicht übersteigen. Die arbeitgebende Person/Firma muss die Löhne des gesamten beitragspflichtigen Personals im vereinfachten Verfahren abrechnen. Alle Löhne, die über dieses Verfahren abgerechnet werden, sind quellensteuerpflichtig. Die Abrechnung der Quellensteuer mit der Steuerverwaltung erfolgt durch die Ausgleichskasse. Der Arbeitgeber muss eine Unfallversicherung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) abschliessen. Werden Arbeitnehmende länger als drei Monate mit einem höheren Lohn als CHF 1'837.50 pro Monat angestellt, muss der Arbeitgeber seine Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) prüfen.
 
Das Nichteinhalten der Fristen oder das Nichterfüllen der Voraussetzungen führt zum Ausschluss aus dem vereinfachen Verfahren. 
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