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BZ 210 Version 06/2024

Wenn Sie den Wohnsitz in der Schweiz haben und für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, hängt das Vorgehen davon ab, ob Ihr Arbeitgeber den Sitz in einem EU/EFTA-Staat oder ausserhalb hat:
 
Arbeitgeber mit Sitz in der EU/EFTA oder im Vereinigten Königreich 
Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger können mit ihrem Arbeitgeber in der EU vereinbaren, dass sie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge selber vornehmen. Dazu ist für jedes Arbeitsverhältnis eine unterzeichnete Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Art. 18 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags erforderlich. Gleiches gilt für Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines anderen EFTA-Staates mit einem Arbeitgeber in der EFTA (ohne Schweiz).
 
Falls die Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Art. 18 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht unterschrieben eingereicht wird bzw. nicht zur Anwendung kommt, bitten wir Sie, ihren Arbeitgeber zu informieren, dass dieser allenfalls der schweizerischen Sozialversicherung untersteht und uns das Formular "Anmeldung für Arbeitgebende" einreichen soll. 
 
Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, sich gegen Unfall zu versichern (obligatorische Unfallversicherung UVG) und wenn der Jahreslohn (brutto) höher als CHF 22'680 (Stand 2025) ausfällt, ist für Sie auch die berufliche Vorsorge BVG obligatorisch. Dies jedoch nur bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der EU/EFTA oder im Vereinigten Königreich. 
 
Für Arbeitnehmende mit anderer Nationalität gelten die Bestimmungen unter dem Titel "Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb der EU/EFTA und dem Vereinigten Königreich". 
 
Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb der EU/EFTA oder des vereinigten Königreichs
Wir benötigen zusätzlich zu diesem ausgefüllten Anmeldeformular für jedes Arbeitsverhältnis eine Kopie des Arbeitsvertrags. Die Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Art. 18 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich kommt nicht zur Anwendung. 
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